Diese GESETZESÄNDERUNG bringt neue CHANCEN auf neue MITARBEITERUNTERKÜNFTE
Im Juli ist das Abgabenänderungsgesetz 2023 in Österreich in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung bringt Erleichterungen in verschiedenen Bereichen, etwa in der Betriebsaufgabe. Das bringt auch Vorteile für die Tourismusbranche.
Speziell die Betriebsaufgabe war bisher mit hohen Kosten verbunden. Die Neuregelung macht die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen nun finanziell interessanter, wie Thomas Karner, Experte für Steuerrecht in der Abteilung Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und Umwelt in der Wirtschaftskammer Tirol, erklärt: „Die Ablösung erfolgte in der Vergangenheit zum Teilwert mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent. Dies war für viele nicht leistbar und hatte zur Folge, dass etliche Gebäude nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen werden konnten, auch wenn keine betriebliche Nutzung mehr angestrebt wurde.“
Durch das neue Gesetz erübrigt sich die Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven zum Entnahmezeitpunkt. Erst bei einer späteren Veräußerung müssen diese realisiert werden. „Man wollte die Situation verbessern. Das passiert nun, indem die Gebäudeentnahme zum Buchwert erfolgt“, erläutert Karner. Bisher steuerfrei war die Betriebsaufgabe bloß im Zuge der Hauptwohnsitzbefreiung, wenn der oder die Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet, gleichzeitig die Erwerbstätigkeit eingestellt und mindestens zwei Jahre vor Aufgabe durchgehend in diesem Gebäude gewohnt hatte. „Das Problem dabei war, dass fast niemand diese Voraussetzungen erfüllte“, so Karner.
Wenn beispielsweise Hotelier:innen ohne Nachfolger:in in Pension gehen und im Zuge dessen das Gebäude zu Vermietungszwecken umbauen wollten, mussten sie aufgrund der hohen Entnahmebesteuerung sehr tief in die Tasche greifen. „Eine Betriebsaufgabe konnten sich daher die wenigsten leisten“, so Karner.
Da davon auszugehen ist, dass sich durch die steuerliche Erleichterung künftig mehr Immobilienbesitzer:innen für die Betriebsaufgabe und die außerbetriebliche Nutzung entscheiden – etwa für Wohnzwecke, Vermietung und Verpachtung, beispielsweise für Mitarbeiter:innenwohnungen für benachbarte Hotelbetriebe –, könne die Neuregelung laut Karner zur Vermeidung von Leerstand und damit zur Dämpfung von Bodenversiegelung beitragen.
(Quelle: Tirol Werbung/Newsletter Nov.23)
Uns als TeamHaus Kärnten gefällt natürlich der Gedanke, solche Betriebsgebäude, die vormals vielleicht ein Hotel oder eine Pension waren, entsprechend umzubauen und als Mitarbeiter Unterkünfte für die benachbarten Tourismusbetriebe zur Verfügung zu stellen, besonders gut!
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Bei Detailfragen wenden Sie sich direkt an die Servicestelle der Wirtschaftskammer Kärnten: Sofortservice – Dienststellenkontakt – WKO