Der SACHBEZUG bei MITARBEITER UNTERKÜNFTEN
Ganz allgemein versteht man unter einem Sachbezug eine Leistung, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält. Diese Leistung besteht nicht in Geldform, sondern in natürlichen Gütern oder Dienstleistungen. Dazu zählt etwa ein Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung gestellte Mahlzeiten, Sachgeschenke oder Gutscheine, aber auch eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mitarbeiter Unterkunft.
Sachbezüge wirken sich steuerrechtlich aus. Sie werden als geldwerter Vorteil betrachtet und müssen somit bei der Einkommensbesteuerung und in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.
Die BESTEUERUNG
Schauen wir uns nun im Speziellen den Sachbezug „Mitarbeiter Unterkunft“ an und hier besonders die rechtliche Sicht in Österreich, wo es heißt:
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (kein Hauptwohnsitz!), gilt:
- Mitarbeiterwohnungen unter 30 m² sind unabhängig von ihrer Ausstattung nicht als Sachbezug zu versteuern. Dies gilt für Saison- und Ganzjahresbetriebe gleichermaßen.
- Mitarbeiterwohnungen zwischen 30 m² und 40 m² sind als Sachbezug zu versteuern. Es darf jedoch ein Abschlag von 35 % in Ansatz gebracht werden, wenn die Unterkunft max. 12 Monate zur Verfügung gestellt wird (danach müssten 30 Schließtage folgen).
- Mitarbeiterwohnungen über 40 m² sind als voller Sachbezug zu besteuern – unabhängig davon, ob sie von einem Saison- oder Ganzjahresbetrieb zur Verfügung gestellt werden.
Oft wohnen in einem Appartement aber auch mehr als ein/e Mitarbeiter:in. Daher ist ein weiterer Aspekt in diesem Zusammenhang relevant: Wenn beispielsweise Gemeinschaftsräumlichkeiten von allen uneingeschränkt genützt werden dürfen (z. B. 2 Schlafzimmer, 1 Wohn-Ess-Küche, 1 Vorraum, 1 Bad), dann muss zum Quadratmeterwert der jeweiligen individuellen Einheit der volle Quadratmeter-Wert der Gemeinschaftsflächen hinzugerechnet werden. Damit kann man entscheiden, ob man die 30 m² überschreitet oder nicht! Wenn feststeht, dass ein Sachbezug zu ermitteln ist, sind für die Berechnung der Höhe des Sachbezugs die Gemeinschaftsräumlichkeiten aufzuteilen.
Nun, wie funktioniert das in der Praxis? Hier ein konkretes Beispiel (Quelle: WKO.at):
Dienstnehmer A: Kein Sachbezug, da Zimmer zur Alleinnutzung zuzüglich der Fläche der Gemeinschaftsräume unter 30 m².
Dienstnehmer B: Sachbezug ist um 35 % zu mindern, da Zimmer zur Alleinnutzung zuzüglich der Fläche der Gemeinschaftsräume unter 40 m².
Dienstnehmer C: Es ist ein ungekürzter Sachbezug anzusetzen, da Zimmer zur Alleinnutzung zuzüglich Fläche der Gemeinschaftsräume über 40 m².
Für die Berechnung der Sachbezüge gibt es eine Zusammenfassung der WKO oder auch ein Berechnungstool des BMF.
ACHTUNG – ab 2025 gibt wesentliche Verbesserungen!
Der SACHBEZUG wird modernisiert. Somit bleibt mehr NETTO vom BRUTTO für MITARBEITER!
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